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   VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 39-IV-21   

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https://dejure.org/2021,21887
VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 39-IV-21 (https://dejure.org/2021,21887)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 09.07.2021 - 39-IV-21 (https://dejure.org/2021,21887)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 09. Juli 2021 - 39-IV-21 (https://dejure.org/2021,21887)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rüge der Verletzung des Verfahrensanspruchs auf den gesetzlichen Richter, des Grundrechts auf Datenschutz und des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • VerfGH Sachsen
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 39-IV-21
    Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) enthält auch die Gewährleistung, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [298]; Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]).

    Die Grenze zum Verfassungsverstoß ist erst dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend verkennt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 124-IV-19; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [299]).

  • VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 124-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 39-IV-21
    a) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) soll vermieden werden, dass die rechtsprechenden Organe durch Manipulierung sachfremden Einflüssen ausgesetzt werden, gleichgültig von welcher Seite die Manipulierung ausgeht (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 105-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 124-IV-19; st. Rspr.).

    Die Grenze zum Verfassungsverstoß ist erst dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend verkennt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 124-IV-19; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [299]).

  • VerfGH Sachsen, 13.01.2011 - 86-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 39-IV-21
    Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) enthält auch die Gewährleistung, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [298]; Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]).

    Die Grenze zum Verfassungsverstoß ist erst dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend verkennt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 124-IV-19; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [299]).

  • VerfGH Sachsen, 29.11.2018 - 78-IV-18
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 39-IV-21
    Die gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. November 2018 (Vf. 78-IV-18).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 39-IV-21
    Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) enthält auch die Gewährleistung, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [298]; Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]).
  • VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 65-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 39-IV-21
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 133-IV-19; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 117-IV-20) genügt.
  • VerfGH Sachsen, 20.04.2010 - 9-IV-10

    Zum erlaubten Parken auf einer neben dem Gehweg liegenden privaten

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 39-IV-21
    Besondere Umstände, die deutlich machten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 17-IV-15; Beschluss vom 20. April 2010 - Vf. 9-IV-10; st. Rspr.), sind nicht dargetan.
  • VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 61-IV-18

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsabwehrklage gegen den

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 39-IV-21
    Besondere Umstände, die deutlich machten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 17-IV-15; Beschluss vom 20. April 2010 - Vf. 9-IV-10; st. Rspr.), sind nicht dargetan.
  • VerfGH Sachsen, 29.10.2015 - 17-IV-15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Nebenklägers gegen eine

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 39-IV-21
    Besondere Umstände, die deutlich machten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 17-IV-15; Beschluss vom 20. April 2010 - Vf. 9-IV-10; st. Rspr.), sind nicht dargetan.
  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 117-IV-20
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 39-IV-21
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 133-IV-19; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 117-IV-20) genügt.
  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 105-IV-19
  • VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 133-IV-19
  • VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 39-IV-22
    Soweit die Beschwerdeführer meinen, die angegriffene Entscheidung verletze ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf), wird auf Grundlage ihres Vortrags nicht erkennbar, dass die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen Erwägungen beruhen, also mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar erscheint und daher offensichtlich unhaltbar sein soll (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 39-IV-21; Beschluss vom 8. Dezember 2011 - Vf. 106IV-11; Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 83-IV-10 [HS]/Vf. 84-IV-10 [e.A.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 29-IV-22

    Verwerfung der Verfassungsbeschwerde mangels Begründung

    Insbesondere muss ein Beschwerdeführer, wenn er meint, eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch verletze Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf, darlegen, dass dessen Zurückweisung möglicherweise auf willkürlichen Erwägungen beruht, also mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 39-IV-21; Beschluss vom 8. Dezember 2011 - Vf. 106-IV-11; Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 83-IV-10 [e.A.]/Vf. 84-IV-10 [HS]; st. Rspr.).
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